Verfassung der Evangelischen Stiftung Pfadfinden

Präambel

Die Stiftung wurde im Jahr 2003 vom Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V. gegründet.

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz, Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk

Die Stiftung ist eine rechtsfähige, kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
Der Name der Stiftung lautet „Evangelische Stiftung Pfadfin­den“.
Die Stiftung hat ihren Sitz in Kassel.
Die Stiftung ist Mitglied im Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck e.V..

§ 2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung evangelischer Jugend- und Pfadfinderinnen- bzw. Pfadfinderarbeit im Sinne des Verbandes Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP), insbesondere auf den Gebieten der Jugendhilfe (Jugendarbeit und Jugendfürsorge), der Erziehung und Bildung sowie der Förderung des Gedankens der Völkerverständigung (Friedensarbeit, interreligiöser Dialog, interkulturelles Zusammenleben).

Der Stiftungszweck wird verwirklicht, indem die Stiftung Mittel an anerkannte Träger der Jugendhilfe oder gemeinnützige Dritte für deren Maßnahmen und Projekte weiterleitet.

Die Stiftung ist fördernd tätig. Ein Rechtsanspruch auf die Vergabe von Stiftungsmitteln besteht nicht.

Die Aufnahme operativer Aufgaben in untergeordnetem Umfang ist möglich, wenn ansonsten ein begonnenes und bereits gefördertes Projekt nicht sinnvoll beendet werden kann.

Die Stiftung kann unselbstständige Stiftungen mit ähnlicher Zwecksetzung verwalten, soweit im Einzelfall seitens der landeskirchlichen Stiftungsaufsicht und der staatlichen Stiftungsbehörden keine Einwendungen erhoben werden. Die Übernahme der Verwaltung bedarf eines Beschlusses des Kuratoriums.

§ 3 Gemeinnützigkeitsbestimmungen

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für verfassungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.

Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.

Zustiftungen des Stifters und Zuwendungen Dritter zur Erhöhung des Stiftungsvermögens (Zustiftungen) sind möglich.

Zur Erfüllung des Stiftungszweckes stehen ausschließlich die Vermögenserträge sowie etwaige Zuwendungen zur Verfügung, soweit diese nicht zur Ver-mehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

§ 5 Geschäftsjahr, Rechnungswesen, Rechenschaft

Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu beachten.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Vorstand erstellt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist durch einen Prüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder des Kuratoriums sein darf, zu überprüfen. Der Prüfungsbericht des Prüfers und der Geschäftsbericht des Vorstandes sind dem Kuratorium vorzulegen.

§ 6 Stiftungsorgane, Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche, Erstattung von Auslagen.

Stiftungsorgane sind

  • das Kuratorium
  • der Vorstand

Die Mitglieder der Stiftungsorgane sollen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören, müssen in jedem Fall jedoch Mitglied einer Kirche sein, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist. Mitglied kann nicht sein, wer ein Leitungsamt des Verbandes Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V. bzw. des Verbandes Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP) auf Bundesebene innehat.

Die Organmitglieder haben ihr Amt unabhängig und frei von der Einflussnahme Dritter im Interesse der Stiftung auszuüben.

Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Die im Rahmen ihrer Stiftungstätigkeit entstandenen Auslagen werden ihnen auf Antrag erstattet. Stattdessen kann auch eine Auslagenpauschale gewährt werden, die jedoch stets sorgfältig auf den tatsächlichen Anfall von Auslagen abgestimmt werden muss.

§7 Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus mindestens sieben und höchstens zwölf Mitgliedern mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Jugendarbeit im weiteren Sinne, von denen zwei über umfassende Erfahrung in Finanz- und Wirtschaftsfragen verfügen sollen. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

Die Mitglieder des Kuratoriums werden erstmalig vom Stifter berufen, und zwar

Die späteren Berufungen erfolgen jeweils für sechs Jahre in der Weise, dass zwei der drei Mitglieder nach Abs. 2 lit. b) auf Vorschlag des Kuratoriums durch die Bundesversammlung des Verbandes Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder, Kassel, bzw. ein ihr künftig entsprechendes Gremium und die weiteren Mitglieder durch das Kuratorium selbst berufen werden. Eine erneute Berufung ist möglich.

  • vier Mitglieder auf die Dauer von sechs Jahren
  • drei Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren.

Die Mitglieder des Kuratoriums scheiden außer durch Ablauf der Amtsperiode aus durch Abberufung seitens des Stifters, wenn dieser das Kuratoriumsmitglied berufen hat,

  • aus wichtigem Grund durch Beschluss des Kuratoriums. Dabei ist das betroffene Mitglied von der Stimmabgabe ausgeschlossen;
  • ihm ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8 Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

  • die Grundsätze für die Arbeit der Stiftung zu beschließen,
  • den Vorstand nach § 10 Abs. 1 zu berufen bzw. nach § 10 Abs. 3 lit. c) abzuberufen,
  • die Aufsicht über den Vorstand zu führen, seine Berichte entgegen zu nehmen und ihm Entlastung zu erteilen,
  • eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen,
  • den Wirtschaftsplan des Vorstandes zu beschließen,
  • die Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht zu genehmigen und dem Rechnungsführenden Entlastung zu erteilen,
  • eine unabhängige Prüferin bzw. einen unabhängigen Prüfer der Jahresrechnung zu bestellen,
  • die Übernahme von operativen Aufgaben nach § 2 Abs. 4 zu beschließen,
  • die Übernahme der Verwaltung unselbstständiger Stiftungen zu beschließen,
  • die Einrichtung der Stifterinnen-/Stifterversammlung  gemäß § 12 zu beschließen,
  • die Berufung von Mitgliedern der Stifterinnen-/Stifterversammlung vorzunehmen
  • die Auflösung oder Umwandlung der Stiftung zu beschließen.

Die Grundsätze für die Arbeit der Stiftung sind vom Kuratorium in geeigneter Weise regelmäßig darauf zu prüfen, ob sie den Anforderungen der Arbeit des Verbandes Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder weiter entsprechen.

§ 9 Vorsitz, Einberufung, Beschlussfähigkeit, Geschäftsordnung.

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende, bei Verhinderung die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende, hat mindestens einmal im Jahr schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eine Sitzung des Kuratoriums einzuberufen. Die Einladung muss den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor Sitzungstermin zugehen. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Der Vorstand nimmt ohne Stimmrecht an den Kuratoriumssitzungen teil, soweit das Kuratorium für einzelne Gegenstände keine andere Regelung trifft.

Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung die Stimme der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Ist auch die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitglieds, das zur Sitzungsleitung gewählt ist und die Sitzung leitet. Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.

Die Zustimmung zur Aufnahme einer operativen Aufgabe nach § 2 Abs. 4 bedarf der absoluten Mehrheit aller Kuratoriumsmitglieder.

Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Kuratoriums, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben ist.

Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Sie werden durch das Kuratorium für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes fort.
Die Mehrheit des Vorstandes muss Mitglied des Verbandes Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder sein.

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Mitglieder des Vorstandes scheiden aus

  • nach Ablauf ihrer Amtszeit,
  • durch Rücktritt, der der Stiftung gegenüber erklärt werden muss
  • durch Abberufung durch das Kuratorium nach § 8 Abs. 1 lit. b) mit 2/3 Mehrheit.

Nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen der vom Kuratorium aufgestellten Grundsätze nach § 8 Abs. 1 lit. a). Seine Aufgaben sind insbesondere

  • das Stiftungsvermögen zu verwalten,
  • über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens zu entscheiden,
  • den Wirtschaftsplan dem Kuratorium zur Beschlussfassung vorzuschlagen,
  • den Jahresabschluss einschließlich einer Vermögensübersicht aufzustellen
  • dem Kuratorium jährlich und bei wichtigen Anlässen unverzüglich einen Bericht über die Angelegenheiten der Stiftung zu geben,
  • den Geschäftsbetrieb zweckmäßig zu organisieren.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Kuratoriums gebunden.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden, im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung die Stimme der bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Ist auch die bzw. der stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitgliedes, das zum Sitzungsleiter gewählt ist und die Sitzung leitet. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Vorstandsmitglieder und der bzw. die Vorsitzende des Kuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.

Der Vorstand kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Hilfe einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers und weiterer Hilfskräfte sowie Dritter bedienen. Die Beschäftigung hauptamtlicher Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter durch die Stiftung ist nur möglich, soweit die finanzielle Situation der Stiftung dies zulässt und die laufenden Geschäfte dies erfordern. Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums können nicht Angestellte der Stiftung sein.

Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende vertreten die Stiftung jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 12 Stifterinnen-/Stifterversammlung

Das Kuratorium kann eine Stifterinnen-/Stifterversammlung einrichten, wenn die Zahl der nach § 12 Abs. 2 Berechtigten dauerhaft 20 überschreitet, und die Auflösung beschließen, wenn die Zahl der Berechtigten dauerhaft 20 unterschreitet.

Zum Mitglied der Stifterinnen-/Stifterversammlung kann vom Kuratorium berufen werden, wer das Wirken der Stiftung durch eine Zuwendung zum Stiftungsvermögen in Höhe von mehr als € 2.500 oder durch die unwiderrufliche Übertragung der Verwaltung einer unselbstständigen Stiftung mit ähnlicher Zwecksetzung gefördert hat. Juristische Personen werden dabei durch eine Person aus dem Kreis ihrer gesetzlichen Vertreter vertreten.

Die Stifterinnen-/Stifterversammlung hat die Aufgabe, das Kuratorium bei Beschlüssen nach § 8 Abs. 1 lit. a) zu beraten.

Die Versammlung wird mindestens ein Mal im Jahr vom Kuratorium mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Das Kuratorium berichtet der Versammlung jeweils über Tätigkeit und Entwicklung der Stiftung.

§ 13 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck nach Maßgabe des jeweiligen Stiftungsrechts.

Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegen-heiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 14 Verfassungsänderung

Das Kuratorium kann im Einvernehmen mit dem Vorstand eine Änderung der Verfassung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig er­scheint.

Der Veränderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mit­glieder des Kuratoriums und des Vor­standes.

Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.

§ 15 Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung

Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhält­nisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinn­voll erscheint, können Kuratorium und Vorstand gemeinsam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf der Zustim­mung aller Mitglieder des Vor­standes und von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratori­ums.

Der Beschluss bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes und darf die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

§ 16 Anfallberechtigung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegüns­tigter Zwecke fällt das Vermögen an den Verband Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder e.V., Kas­sel, oder dessen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Arbeit des Verbandes Christlicher Pfadfinderinnen und Pfadfinder (VCP), insbesondere auf den Gebieten der Jugendhilfe, der Erzie­hung und Bildung sowie der Förderung des Gedankens der Völkerverständigung (Friedensarbeit, interreligiöser Dialog, interkulturelles Zusammenleben) zu verwen­den hat. Ist eine Übertragung des Vermögens nach Satz 1 unmöglich, fällt das Vermögen mit gleicher Zweckbindung an die Arbeitsgemeinschaft der Evangeli­schen Jugend in Deutschland e.V., Hannover.

§ 17 Inkrafttreten

Die Verfassung tritt mit dem Tage der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht in Kraft.

§ 18 Ergänzende Bestimmungen

Ergänzend gelten die Bestimmungen des Stiftungsgesetzes für das Land Hessen in ihrer jeweiligen Fassung, sowie das Recht der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.

Stand: 20. Juni 2010